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Was erlaubt das Zweitveröffentlichungsrecht im Urheberrecht?

Autor*innen von finanziell nicht honorierten wissenschaftlichen Beiträgen in Textsammlungen (Zeitschriften und Sammelbände) können ihren Beitrag nach einer Embargofrist von 12 Monaten anderweitig vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen, sofern dieser Beitrag nach dem 1. Januar 1995 erschienen ist und sofern mit dem Verlag oder sonstigen Dritten nichts anderes vereinbart wurde. Laut §38 Abs. 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes erwirbt der Verlag bei der Aufnahme des Werkes in eine Textsammlung (Zeitschrift oder Sammelband) im Zweifel zwar ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung. Nach Ablauf von 12 Monaten nach Erscheinen endet jedoch das ausschließliche Nutzungsrecht auf Seiten des Verlages. Autor*innen steht es dann frei, ihr Werk z.B. mit einer Creative-Commons-Lizenz auszustatten und auf einem Repositorium oder einem anderen Publikationsort erneut zu veröffentlichen (Zweitveröffentlichung).
Restriktiver sind die urheberrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf Monografien: Diese können nur dann in einem Repositorium wie z.B. GenderOpen oder an einem anderen Publikationsort zweitveröffentlicht werden, wenn dafür die Erlaubnis des Verlags bzw. sonstiger Dritter, denen Rechte am Werk eingeräumt wurden, vorliegt. Deshalb bitten wir Sie, hier Ihren entsprechenden Vertrag zu konsultieren und/oder Kontakt zum Verlag bzw. sonstigen Dritten, denen Rechte an dem Werk eingeräumt wurden, aufzunehmen. Sollten Sie sämtliche Verwertungsrechte abgetreten haben, müssten Sie für Ihre Unterlagen eine schriftliche Zustimmung des Verlages bzw. der sonstigen Dritten, denen Rechte eingeräumt wurden, einholen, in der auch die Lizenz festgehalten ist, mit der Sie Ihr Werk versehen möchten bzw. die vom Verlag eingeräumt wird.